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Aufrechnung

Lexikon · Zahlung · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Bei der Aufrechnung werden zwei gegenseitige Forderungen miteinander verrechnet, sodass sie in Höhe des kleineren Betrags erlöschen.

Erklärung

Die Aufrechnung ist in §§ 387 ff. BGB geregelt. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, kann jede Seite ihre Forderung gegen die Schuld der anderen aufrechnen, sobald sie ihre Forderung fordern und die andere Leistung bewirken kann (§ 387 BGB). Sie erfolgt durch Erklärung gegenüber der anderen Partei (§ 388 BGB) und bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als erloschen gelten (§ 389 BGB). Grenzen setzt § 394 BGB: Gegen unpfändbare Forderungen findet keine Aufrechnung statt, was vor allem beim Arbeitslohn wichtig ist. Im Sozialrecht erlaubt § 51 SGB I die Aufrechnung gegen laufende Leistungen nur in begrenztem Umfang, und für Jobcenter gelten Sonderregeln in § 43 SGB II. Dort ist sie durch Bescheid zu erklären. Aufrechnung ist für dich wichtig, wenn dein Gläubiger gegen deine Ansprüche verrechnet oder wenn du eine Gegenforderung geltend machen willst.

Beispiel

Dein Arbeitgeber behauptet, du schuldest ihm eine Rückzahlung, und will sie vom nächsten Gehalt abziehen. Du weist darauf hin, dass eine Aufrechnung nur im Rahmen der Pfändungsgrenzen zulässig ist. Der unpfändbare Teil deines Lohns bleibt dir erhalten, der Rest kann nach den Regeln verrechnet werden.

Passende Fälle

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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