Ungerechtfertigte Bereicherung
Kurzdefinition
Wer etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, muss es nach den §§ 812 ff. BGB herausgeben, soweit er noch bereichert ist.
Erklärung
Die ungerechtfertigte Bereicherung ist ein gesetzlicher Auffangtatbestand im Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach § 812 Absatz 1 BGB muss herausgeben, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Das gilt auch, wenn der Grund später wegfällt. Typische Fälle sind Überzahlungen, Fehlüberweisungen oder Zahlungen aufgrund eines unwirksamen Vertrags. Der Umfang der Herausgabe richtet sich nach § 818 BGB: Auch gezogene Nutzungen sind herauszugeben, und wenn die Herausgabe unmöglich ist, ist Wertersatz zu leisten. Wer das Erlangte nicht mehr hat und nicht mehr bereichert ist, wird nach § 818 Absatz 3 befreit. Ab Kenntnis vom fehlenden Grund oder ab Rechtshängigkeit haftet der Empfänger verschärft (§ 819 BGB). Dann kann er sich auf diesen Einwand nicht mehr verlassen.
Beispiel
Dein Arbeitgeber überweist dir irrtümlich zwei Monatsgehälter in einem Monat. Der doppelte Betrag erfolgt ohne rechtlichen Grund. Er kann den Überschuss nach Bereicherungsrecht zurückverlangen, es sei denn, du hast ihn nachweislich im Alltag verbraucht und den Fehler nicht bemerkt, dann kommt ein Wegfall der Bereicherung in Betracht.
Passende Fälle
- Fehlüberweisung zurückholen: Rückruf, Bank und Empfänger
- Ausstehenden Lohn einfordern: Gehaltsnachzahlung vom Arbeitgeber durchsetzen
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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