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Entreicherung

Lexikon · Grundlagen · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Entreicherung bedeutet, dass der Empfänger das zu Unrecht Erhaltene nicht mehr hat und deshalb nach § 818 Absatz 3 BGB nichts herausgeben muss.

Erklärung

Mit Entreicherung, auch Wegfall der Bereicherung genannt, ist der Einwand gemeint, dass das Erlangte nicht mehr im Vermögen vorhanden ist. Nach § 818 Absatz 3 BGB ist die Pflicht zur Herausgabe oder zum Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn das Geld für den normalen Lebensunterhalt verbraucht wurde, ohne dass bleibende Werte entstanden sind oder Schulden getilgt wurden. Wer dagegen ein Auto kauft oder Kredite zurückzahlt, ist in der Regel noch bereichert. Die Beweislast für den Wegfall trägt grundsätzlich der Empfänger. Nicht berufen kann sich auf den Einwand, wer den fehlenden Rechtsgrund kannte, denn dann haftet er nach § 819 BGB verschärft. Im öffentlichen Recht gibt es abweichende Regeln, die die Berufung auf Entreicherung einschränken können, etwa § 49a Absatz 2 VwVfG.

Beispiel

Ein Beschäftigter erhält über mehrere Monate versehentlich eine zu hohe Zulage und gibt das Geld für Miete, Essen und Reparaturen aus. Er hat keine Ersparnisse gebildet und den Fehler nicht erkannt. In diesem Fall kann er geltend machen, nicht mehr bereichert zu sein, und die Rückzahlung ganz oder teilweise verweigern.

Passende Fälle

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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