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Vollstreckungstitel

Lexikon · Verfahren · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Ein Vollstreckungstitel ist eine Urkunde, etwa ein Urteil oder Vollstreckungsbescheid, aus der der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben darf.

Erklärung

Ein Titel, genauer Vollstreckungstitel, ist die Grundlage der Zwangsvollstreckung. Ohne ihn darf kein Gläubiger Pfändungen oder andere Zwangsmaßnahmen durchführen. Welche Urkunden als Titel gelten, regeln § 704 ZPO für Endurteile und § 794 ZPO für weitere Fälle, etwa Vollstreckungsbescheide, gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare notarielle Urkunden. Nach § 750 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, im Titel namentlich bezeichnet sind und der Titel bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Ein Brief eines Inkassounternehmens oder eine Mahnung ist kein Titel. Auch die Rechnung eines Unternehmens begründet keinen. Wer einen Titel hat, kann ihn dreißig Jahre durchsetzen. Für dich ist es wichtig zu wissen, ob eine Forderung bereits tituliert ist, denn dann drohen Pfändungen und eine Abwendung durch Zahlung oder Vereinbarung wird dringlicher.

Beispiel

Ein Inkassounternehmen schreibt dir, es werde Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einleiten. Du fragst nach, ob ein Titel vorliegt. Ohne Urteil, Vollstreckungsbescheid oder ähnliche Urkunde darf der Gläubiger nicht pfänden, und du kannst die Forderung zunächst inhaltlich prüfen und bestreiten. Ohne gültigen Titel darf niemand bei dir vollstrecken.

Passende Fälle

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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