Verzug
Kurzdefinition
Verzug bedeutet, dass ein Schuldner eine fällige und durchsetzbare Leistung trotz Mahnung oder nach Ablauf bestimmter Fristen nicht erbringt, mit Zins- und Schadensfolgen.
Erklärung
Der Schuldnerverzug ist in § 286 BGB geregelt. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung nicht, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, kommt er durch die Mahnung in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung bestimmt ist, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Gründe den sofortigen Eintritt rechtfertigen. Außerdem kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt. Gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Verzug setzt außerdem voraus, dass die Nichtleistung nicht auf einem Umstand beruht, den der Schuldner nicht zu vertreten hat. Folgen sind Verzugszinsen und Ersatz des Verzugsschadens.
Beispiel
Ein Onlinehändler schuldet dir nach dem Widerruf die Erstattung des Kaufpreises und reagiert nicht. Du setzt eine klare Zahlungsfrist in einer Mahnung. Läuft sie ab, ohne dass das Geld eintrifft, befindet sich der Händler im Verzug und schuldet dir zusätzlich Zinsen.
Passende Fälle
- Geld zurück nach Widerruf: Rückzahlung, Fristen und Rücksendekosten
- Geld zurück nach Reklamation: Gewährleistung, Rücktritt und Minderung bei Mängeln
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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