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Fälligkeit

Lexikon · Fristen · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Fälligkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen und der Schuldner sie erbringen muss.

Erklärung

Fällig ist eine Forderung, sobald der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Nach § 271 BGB gilt: Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger sie sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken. Ist eine Zeit bestimmt, darf der Gläubiger im Zweifel nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber früher leisten. Fälligkeit ist von der Entstehung des Anspruchs zu unterscheiden und wichtig für den Verzug und für die Berechnung von Zinsen. Bei Rechnungen und Abrechnungen können eigene Regeln gelten, zum Beispiel bei Energielieferungen nach den Grundversorgungsverordnungen, wonach Zahlungen frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden. Im Steuerrecht ergibt sich die Fälligkeit aus den Einzelsteuergesetzen, bei der Einkommensteuer-Abschlusszahlung einen Monat nach Bekanntgabe. Die Fälligkeit setzt den Lauf von Fristen in Gang.

Beispiel

Du erhältst eine Rechnung mit einem Zahlungsziel. Bis zu diesem Datum musst du nicht zahlen, danach ist die Forderung fällig. Zahlst du nicht, kann der Gläubiger dich in Verzug setzen und nach Mahnung Verzugszinsen verlangen. Prüfe daher das Datum auf der Rechnung genau.

Passende Fälle

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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