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Mahnbescheid

Lexikon · Verfahren · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Der Mahnbescheid ist eine gerichtliche Zahlungsaufforderung, die ohne inhaltliche Prüfung ergeht; gegen ihn kannst du innerhalb von zwei Wochen Widerspruch erheben.

Erklärung

Der Mahnbescheid wird im gerichtlichen Mahnverfahren nach den §§ 688 ff. ZPO erlassen. Der Antragsteller beantragt ihn bei einem Mahngericht, das nicht prüft, ob der Anspruch besteht (§ 692 ZPO). Der Antragsgegner erhält den Bescheid zugestellt und wird aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung zu zahlen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang er widerspricht. Der Widerspruch ist formlos möglich und braucht keine Begründung. Er führt dazu, dass die Sache auf Antrag in ein streitiges Verfahren übergeht. Schweigst du, kann der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der ein vollstreckbarer Titel ist. Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt außerdem die Verjährung (§ 204 BGB). Ein Mahnbescheid ist deshalb nie als bloßer Brief zu betrachten. Er verlangt eine bewusste Reaktion innerhalb der Frist, auch wenn du die Forderung für unbegründet hältst, damit sie nicht rechtskräftig wird.

Beispiel

Du erhältst einen gelben Brief vom Amtsgericht mit einem Mahnbescheid über eine Forderung, die du nicht kennst. Du notierst das Zustelldatum, legst innerhalb von zwei Wochen mit dem beiliegenden Formular Widerspruch ein und schickst ihn an das genannte Mahngericht. Notiere dir das Zustellungsdatum, damit du die Frist sicher einhältst.

Passende Fälle

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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