Regelverjährung
Kurzdefinition
Die Regelverjährung beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon erfuhr.
Erklärung
Die Regelverjährung ist die Standardfrist für die meisten zivilrechtlichen Ansprüche. Nach § 195 BGB beträgt sie drei Jahre. Wann sie beginnt, regelt § 199 Absatz 1 BGB: mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ein Anspruch, der im Februar entsteht, verjährt also grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember des dritten folgenden Jahres. Unabhängig von der Kenntnis gelten Höchstfristen nach § 199 Absatz 3 und 4 BGB, die je nach Anspruch zehn oder dreißig Jahre betragen können. Daneben gibt es Sonderregeln, etwa für Mängelansprüche oder familienrechtliche Ansprüche. Wer einen Anspruch hat, sollte die Dreijahresfrist im Blick behalten, bei Streit rechtzeitig Maßnahmen ergreifen und im Zweifel Hemmung durch Verhandlungen oder gerichtliche Schritte prüfen.
Beispiel
Du hast im März eines Jahres zu viel Miete überwiesen und erfährst im Sommer davon. Die Frist beginnt mit dem Ende dieses Jahres und läuft drei Jahre. Wenn du bis dahin nichts unternimmst und keine Hemmung eintritt, kann die andere Seite die Rückzahlung verweigern.
Passende Fälle
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Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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