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Einspruch

Lexikon · Verfahren · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Der Einspruch ist der Rechtsbehelf gegen Bescheide der Finanzverwaltung und Familienkassen und ist innerhalb eines Monats einzulegen.

Erklärung

Im Steuerrecht heißt der Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte nicht Widerspruch, sondern Einspruch. Er ist nach § 347 AO gegen Verwaltungsakte der Finanzbehörden statthaft, die Frist beträgt nach § 355 AO einen Monat nach Bekanntgabe. Du legst ihn schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde ein, deren Bescheid du angreifst. Die Behörde prüft den Fall in vollem Umfang neu, das heißt, sie kann den Bescheid auch zu deinen Ungunsten ändern, wenn sie weitere Fehler findet, wobei sie dich vorher darauf hinweisen muss. Der Einspruch hemmt nach § 361 AO die Vollziehung nicht, du musst die Aussetzung der Vollziehung gesondert beantragen. Hat der Einspruch keinen Erfolg, ergeht eine Einspruchsentscheidung, gegen die der Weg zum Finanzgericht offen ist. Auch Kindergeldbescheide der Familienkasse greifst du mit dem Einspruch an, weil sie nach der Abgabenordnung behandelt werden.

Beispiel

Dein Steuerbescheid enthält eine Nachzahlung, und du hältst einen Posten für falsch berechnet. Du legst innerhalb eines Monats Einspruch ein und nennst den Streitpunkt kurz. Gleichzeitig beantragst du die Aussetzung der Vollziehung für den strittigen Betrag, damit du nicht sofort zahlen musst.

Passende Fälle

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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