Widerspruch
Kurzdefinition
Der Widerspruch ist der förmliche Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt, mit dem du die Behörde um Überprüfung bittest, bevor du klagen kannst.
Erklärung
Mit dem Widerspruch greifst du einen Bescheid an, bei dem die Behörde ihn noch einmal überprüft. Im Sozialrecht regeln das §§ 83 ff. SGG, im Verwaltungsprozess §§ 68 ff. VwGO. Du erhebst ihn schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, und zwar innerhalb der Widerspruchsfrist, die meist einen Monat beträgt. Eine Begründung ist nicht zwingend, aber sinnvoll, und kann nachgereicht werden. Hilft die Behörde nicht ab, erlässt sie einen Widerspruchsbescheid, gegen den du Klage erheben kannst. Wichtig ist die Frage der aufschiebenden Wirkung: Grundsätzlich hemmt der Widerspruch die Vollziehung, in vielen Fällen ordnet das Gesetz aber an, dass er keine aufschiebende Wirkung hat, etwa nach § 39 SGB II bei Aufhebungsbescheiden. Dann kannst du einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Das Widerspruchsverfahren ist in der Regel kostenfrei.
Beispiel
Das Amt fordert Geld zurück, und du bist mit der Berechnung nicht einverstanden. Du schreibst innerhalb eines Monats, dass du Widerspruch einlegst, nennst das Aktenzeichen und kündigst die Begründung an. Zugleich bittest du um Akteneinsicht und beantragst, die Vollziehung bis zur Entscheidung auszusetzen.
Passende Fälle
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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