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Hemmung der Verjährung

Lexikon · Fristen · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Bei einer Hemmung steht die Verjährungsfrist still; der Zeitraum der Hemmung wird nicht mitgezählt, danach läuft die Restfrist weiter.

Erklärung

Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Zeitraum, in dem der Hemmungsgrund besteht, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 209 BGB). Die bereits abgelaufene Zeit bleibt erhalten, nach Ende der Hemmung läuft der Rest weiter. Wichtige Hemmungsgründe sind Verhandlungen über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände nach § 203 BGB, die Erhebung einer Klage und die Zustellung eines Mahnbescheids nach § 204 BGB. Bei Verhandlungen tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen ein. Rechtsverfolgungsmaßnahmen hemmen nur für die Dauer des Verfahrens und enden sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung. Im Streit lohnt es sich, schriftlich festzuhalten, wann Verhandlungen begonnen haben und wann sie beendet wurden. Davon zu unterscheiden ist der Neubeginn, bei dem die Frist komplett von vorn läuft.

Beispiel

Du verhandelst mit einem Unternehmen über die Rückzahlung einer Gebühr, und die Verjährung droht in wenigen Wochen abzulaufen. Solange ihr ernsthaft verhandelt, ist die Frist gehemmt. Beenden beide Seiten das Gespräch, endet auch die Hemmung, und es bleibt nur eine kurze Restfrist.

Passende Fälle

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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