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Neubeginn der Verjährung

Lexikon · Fristen · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Beim Neubeginn beginnt die Verjährungsfrist vollständig von vorn, etwa nach einem Anerkenntnis oder bei bestimmten Vollstreckungshandlungen.

Erklärung

Anders als bei der Hemmung läuft die Verjährungsfrist beim Neubeginn nicht weiter, sondern beginnt von Neuem. Nach § 212 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Ein Anerkenntnis kann auch in einer Ratenzahlung liegen, wenn sie erkennbar eine Schuld bestätigt. Deshalb solltest du bei bereits verjährten oder bald verjährenden Forderungen vorsichtig sein, bevor du Zahlungen leistest oder Erklärungen abgibst. Für den Gläubiger ist der Neubeginn ein wirksames Mittel, die Durchsetzbarkeit zu verlängern. Wer sich auf Verjährung berufen will, sollte Zahlungen und Zusagen daher bewusst unter Vorbehalt formulieren und seine Korrespondenz sorgfältig dokumentieren.

Beispiel

Ein Gläubiger fordert eine fast verjährte Schuld. Du überweist aus Kulanz eine kleine Rate, ohne einen Vorbehalt zu erklären. Dieses Verhalten kann als Anerkenntnis gewertet werden, und die Verjährung beginnt dann neu, sodass die Forderung noch einmal drei Jahre durchsetzbar ist.

Passende Fälle

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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