Erlass
Kurzdefinition
Beim Erlass verzichtet der Gläubiger ganz oder teilweise endgültig auf eine Forderung, weil ihre Einziehung unbillig wäre.
Erklärung
Mit einem Erlass erlischt die Forderung, anders als bei Stundung oder Niederschlagung. Im Steuerrecht erlaubt § 227 AO den Finanzbehörden, Ansprüche ganz oder zum Teil zu erlassen, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre, und unter gleichen Voraussetzungen auch bereits gezahlte Beträge zu erstatten oder anzurechnen. Ähnliche Regeln enthalten § 76 Absatz 2 SGB IV für Versicherungsträger, § 44 SGB II für Jobcenter und § 59 der Bundeshaushaltsordnung für Bundesbehörden. Im Privatrecht kann der Gläubiger durch Vertrag auf eine Forderung verzichten (§ 397 BGB). Einen Anspruch auf Erlass hast du in der Regel nicht, die Behörde entscheidet nach Ermessen. Gründe sind sachliche oder persönliche Härten, etwa eine Existenzgefährdung. Der Antrag sollte schriftlich gestellt, begründet und mit Nachweisen belegt werden. Lehnt die Behörde ab, ist die Ablehnung ein Verwaltungsakt, den du anfechten kannst.
Beispiel
Du schuldest einer Behörde einen Betrag, den du bei deinem geringen Einkommen auch in Raten kaum tilgen kannst. Du beantragst schriftlich einen Erlass, schilderst deine Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen und fügst Nachweise bei. Die Behörde entscheidet, ob die Einziehung unbillig wäre.
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Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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