Niederschlagung
Kurzdefinition
Bei der Niederschlagung verzichtet die Behörde vorläufig auf die Einziehung einer Forderung, ohne dass der Anspruch erlischt.
Erklärung
Die Niederschlagung ist eine behördeninterne Maßnahme. Eine Forderung wird nicht weiter verfolgt, bleibt aber rechtlich bestehen, bis sie verjährt oder erlassen wird. Nach § 261 AO dürfen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zum Betrag stehen werden. Ähnlich bestimmt § 76 Absatz 2 SGB IV, dass Versicherungsträger Ansprüche niederschlagen dürfen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten außer Verhältnis stehen. Für Betroffene bedeutet das: Eine Niederschlagung ist keine Entwarnung. Die Behörde kann die Forderung später wieder aufgreifen, wenn sich deine finanzielle Lage bessert. Du solltest sie dir schriftlich bestätigen lassen und beachten, dass Schulden bestehen bleiben. Einen Anspruch darauf hast du nicht, sie liegt im Ermessen der zuständigen Stelle.
Beispiel
Eine Behörde stellt fest, dass bei dir kein Geld zu holen ist, und schlägt eine kleine Forderung nieder. Du erhältst die Mitteilung, dass die Einziehung vorerst unterbleibt. Du weißt aber, dass die Schuld bis zur Verjährung bestehen bleibt und später wieder verfolgt werden kann.
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Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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