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Stromguthaben und Abschlagsüberzahlung: Auszahlung binnen zwei Wochen

Erstattung · Energie · Stand: 2026-10-03 · Redaktion · keine Rechtsberatung

Stromguthaben und Abschlagsüberzahlung

Die Antwort

Ein Guthaben aus der Stromrechnung muss dein Lieferant vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnen oder binnen zwei Wochen auszahlen. Bei einer Abschlussrechnung gilt die Zweiwochenfrist ohne Verrechnung. Maßgeblich ist § 40c Abs. 3 EnWG. Zu hohe Abschläge kannst du anpassen lassen.

Wer zahltDer Stromlieferant zahlt das Guthaben aus, entweder als Grundversorger oder im Sondervertrag.
FristDas Guthaben ist spätestens zwei Wochen nach der Abrechnung auszuzahlen oder mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen. Die Verjährung beträgt regelmäßig drei Jahre.
Rechtsgrundlage§ 40c Abs. 3 EnWG, § 41b Abs. 3 EnWG, § 13 StromGVV

Viele Haushalte zahlen jeden Monat einen Abschlag auf den Strom. Sind die Abschläge zu hoch kalkuliert, entsteht am Jahresende ein Guthaben. Anders als beim Girokonto verzinst sich dieses Geld nicht, und manche Lieferanten lassen sich mit der Auszahlung Zeit. Das Gesetz setzt aber klare Grenzen: Das Guthaben ist mit dem nächsten Abschlag zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen, bei einer Abschlussrechnung nach Vertragsende gilt die Auszahlungsfrist von zwei Wochen. Außerdem muss sich die Höhe der Abschläge nach deinem Verbrauch richten. Auf dieser Seite siehst du, wie du dein Guthaben einforderst, die Abschläge anpassen lässt und wie du vorgehst, wenn der Anbieter sich querstellt oder pleitegeht.

Voraussetzungen

  • Dir liegt eine Jahres- oder Schlussrechnung vor, die ein Guthaben zu deinen Gunsten ausweist.
  • Der Lieferant hat das Guthaben weder ausgezahlt noch angekündigt, es mit dem nächsten Abschlag zu verrechnen.
  • Bei einem Vertragsende liegt eine Abschlussrechnung vor oder ist überfällig.
  • Du kannst Kundennummer, Zählerstand und Vertragsdaten angeben.
  • Der Anspruch ist nicht verjährt und nicht bereits ausgezahlt.

Rechtslage

Nach § 40c Abs. 2 EnWG müssen Energielieferanten dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Ende des abgerechneten Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Ende des Lieferverhältnisses zur Verfügung stellen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben, ist es nach § 40c Abs. 3 EnWG vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben aus einer Abschlussrechnung sind in jedem Fall binnen zwei Wochen auszuzahlen. Abschläge müssen sich nach § 41b Abs. 3 EnWG nach dem Verbrauch des vorhergehenden Zeitraums richten, bei erheblich geringerem Verbrauch musst du das glaubhaft machen können. Für die Grundversorgung enthält § 13 StromGVV eine entsprechende Regelung zu Abschlägen. Der Zahlungsanspruch verjährt nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren. Kommt der Lieferant seiner Zahlungspflicht nicht nach, gerät er nach Mahnung in Verzug und schuldet Zinsen. Bei Streit über die Abrechnung kannst du die Schlichtungsstelle Energie einschalten, die Verbraucherstreitigkeiten außergerichtlich klärt. Die Bundesnetzagentur bietet zudem einen Verbraucherservice für Energiefragen an. Dokumentiere Zugang und Datum der Rechnung, denn die Zweiwochenfrist knüpft an die Abrechnung an. Wer online abgerechnet wird, speichert die Rechnung als PDF, damit sie später als Beleg dient.

So holst du dein Geld zurück

  1. Rechnung kontrollieren. Prüfe Abrechnungszeitraum, Zählerstände, Preise und die Summe der gezahlten Abschläge. Notiere das Datum, an dem dir die Rechnung zur Verfügung stand, weil davon die Frist für die Auszahlung abhängt.
  2. Auszahlung beantragen. Schreibe dem Lieferanten oder nutze das Kundenportal und bitte um Überweisung des Guthabens auf dein Konto. Weise auf die Zweiwochenfrist hin und bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs.
  3. Abschlag senken lassen. Ist dein Verbrauch deutlich gesunken, kannst du den Abschlag anpassen lassen. Nenne den aktuellen Zählerstand und den zu erwartenden Verbrauch und bitte um eine neue Berechnung.
  4. Frist setzen und nachfassen. Zahlt der Lieferant nicht, setze eine letzte Frist von etwa zehn Tagen und kündige an, die Schlichtungsstelle einzuschalten. Halte jeden Schriftwechsel mit Datum fest. Kündige an, bei Nichtzahlung weitere Schritte zu prüfen.
  5. Schlichtung einleiten. Hilft die Mahnung nicht, kannst du dich an die Schlichtungsstelle Energie wenden. Die Schlichtung ist kostenlos, setzt aber voraus, dass du den Anbieter zuvor schriftlich kontaktiert hast.

Diese Unterlagen brauchst du

  • Jahres- oder Schlussrechnung
  • Vertragsunterlagen und Kundennummer
  • Nachweise der Abschlagszahlungen
  • Zählerstandsfoto zum Ablesedatum
  • Schriftverkehr mit dem Lieferanten

Muster für dein Schreiben

Betreff: Auszahlung Stromguthaben, Kundennummer [Kundennummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Ihrer Rechnung vom [Datum] für den Zeitraum [Zeitraum] ergibt sich ein Guthaben zu meinen Gunsten in Höhe von [Betrag] Euro. Nach § 40c Abs. 3 EnWG ist dieses binnen zwei Wochen auszuzahlen oder vollständig mit dem nächsten Abschlag zu verrechnen. Bitte überweisen Sie den Betrag auf das Konto [IBAN] und bestätigen Sie mir die Auszahlung schriftlich. Zugleich bitte ich um Anpassung meines monatlichen Abschlags auf [Betrag] Euro, weil mein Verbrauch deutlich niedriger liegt.

Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]
[Anschrift]

Ersetze die Angaben in eckigen Klammern. Verschicke das Schreiben so, dass du den Zugang belegen kannst.

Wenn die Erstattung abgelehnt wird

Zahlt der Lieferant nicht, mahne schriftlich mit Frist und wende dich danach an die Schlichtungsstelle Energie, ein kostenloses Verfahren für Verbraucher. Auch der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur hilft bei Fragen und Beschwerden. Reicht das nicht, bleibt das gerichtliche Mahnverfahren oder die Klage. Verbraucherzentralen beraten zu Abrechnungsfehlern und Vertragsstreitigkeiten. Fällt der Lieferant aus, melde die Forderung zum Insolvenzverfahren an und frage beim Grundversorger nach der weiteren Belieferung, damit dein Strom nicht unterbrochen wird.

Verjährung berechnen

Häufige Fragen

Wann muss mein Stromanbieter das Guthaben auszahlen?

Nach § 40c Abs. 3 EnWG entweder durch vollständige Verrechnung mit der nächsten Abschlagszahlung oder binnen zwei Wochen per Überweisung. Bei einer Abschlussrechnung nach Vertragsende gilt die Auszahlung innerhalb von zwei Wochen. Fristbeginn ist die Abrechnung, die dir zur Verfügung gestellt wurde.

Darf der Lieferant mein Guthaben einfach behalten?

Nein, es sei denn, er hat berechtigte Gegenforderungen und teilt dir diese nachvollziehbar mit. Pauschales Einbehalten ist unzulässig. Verlange eine Aufstellung der Forderungen und bestehe auf der Auszahlung des unstreitigen Teils. Der Lieferant muss das Guthaben also nachvollziehbar abrechnen und darf es nicht ohne Begründung zurückhalten.

Wie hoch dürfen die Abschläge sein?

Sie müssen sich nach § 41b Abs. 3 EnWG nach dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums oder dem Durchschnitt vergleichbarer Kunden richten. Sinkt dein Verbrauch deutlich, kannst du das glaubhaft machen und eine Anpassung verlangen. Zu hohe Abschläge verschaffen dem Lieferanten Liquidität auf deine Kosten.

Was tun, wenn der Anbieter insolvent ist?

Melde dein Guthaben als Forderung beim Insolvenzverwalter an. Gleichzeitig kümmert sich der Grundversorger um die Weiterbelieferung. Zahlungen hängen vom Insolvenzverfahren ab, oft bekommst du nur eine Quote. Prüfe, ob eine Verrechnung mit Zahlungen an den neuen Anbieter in Betracht kommt.

Gibt es Zinsen auf mein Guthaben?

Ein Anspruch auf Zinsen besteht grundsätzlich erst, wenn der Lieferant in Verzug gerät. Das setzt eine Mahnung oder eine kalendermäßig bestimmte Frist voraus. Dann schuldet er Verzugszinsen nach § 288 BGB. Wer Verzug begründen will, mahnt schriftlich mit Fristsetzung. Dokumentiere die Mahnung per Einschreiben oder über das Kundenportal.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

Recherche und Pflege: Redaktion Rueckzahlungen.de. Fehler gefunden? Schreib uns, wir prüfen und korrigieren.