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Pfändungsschutzkonto

Lexikon · Durchsetzung · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, schützt auf einem Girokonto automatisch einen monatlichen Grundfreibetrag vor dem Zugriff von Gläubigern.

Erklärung

Das Pfändungsschutzkonto ist in § 850k ZPO geregelt. Ein bestehendes Girokonto kannst du von deiner Bank in ein P-Konto umwandeln lassen. Dann ist ein monatlicher Grundfreibetrag automatisch vor Pfändung geschützt. Die Bank muss die Umwandlung auf Verlangen vornehmen, und zwar zum übernächsten Geschäftstag. Der Schutzbetrag kann durch Bescheinigungen erhöht werden, etwa bei Unterhaltspflichten oder bestimmten Sozialleistungen. Die Bescheinigung stellen zum Beispiel Schuldnerberatungsstellen, Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger aus. Nicht verbrauchtes Guthaben kann nur im Rahmen der gesetzlichen Regeln in den Folgemonat übertragen werden. Jeder Schuldner darf nur ein P-Konto führen. Wird das Konto bereits gepfändet, kannst du die Umwandlung noch verlangen, dann wirkt der Schutz nach den gesetzlichen Fristen. Auch Gebühren dürfen für ein P-Konto nicht unangemessen sein. Konkrete Grundbeträge ändern sich regelmäßig.

Beispiel

Dein Girokonto ist gepfändet worden. Du verlangst von deiner Bank die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto, legst bei Unterhaltspflichten eine Bescheinigung vor und stellst sicher, dass dein Lohn auf dieses eine Konto fließt. So bleibt dir der geschützte Betrag jeden Monat verfügbar.

Passende Fälle

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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