Anhörung
Kurzdefinition
Die Anhörung gibt dir vor einem belastenden Bescheid die Gelegenheit, dich zu den entscheidenden Tatsachen zu äußern.
Erklärung
Nach § 24 Absatz 1 SGB X ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. Das gilt etwa für Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Vergleichbar regelt es § 28 VwVfG. Ausnahmen sieht das Gesetz in engen Fällen vor, zum Beispiel bei Gefahr im Verzug, bei gleichartigen Bescheiden in größerer Zahl oder wenn gegen Ansprüche von weniger als 70 Euro aufgerechnet werden soll. Fehlt die Anhörung, ist der Bescheid nicht automatisch unwirksam. Nach § 41 SGB X kann sie nachgeholt werden, und bis dahin gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Für dich ist die Anhörung die Chance, Missverständnisse aufzuklären, Unterlagen nachzureichen und den Bescheid noch zu beeinflussen, bevor er ergeht.
Beispiel
Du erhältst ein Schreiben, in dem das Amt ankündigt, eine Leistung aufzuheben, und dir zwei Wochen zur Stellungnahme einräumt. Du antwortest schriftlich, legst Belege vor und erklärst, wann du die Änderung mitgeteilt hast. Dadurch kann sich der Zeitraum der Rückforderung verkleinern oder ganz erledigen.
Passende Fälle
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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