Schlichtungsstellen im Überblick

Bevor du vor Gericht ziehst, lohnt ein Blick auf die Schlichtung. In Deutschland gibt es für viele Branchen anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen, die zwischen dir und einem Unternehmen vermitteln. Das Verfahren ist für Verbraucher in der Regel kostenfrei oder günstig, dauert meist nur einige Wochen und hemmt unter Umständen die Verjährung. Viele Stellen sind auf einen bestimmten Bereich spezialisiert, etwa Energie, Versicherungen oder Bahnreisen. Für alle übrigen Streitfälle gibt es zusätzlich allgemeine Stellen. Diese Seite zeigt, wie du die richtige Stelle findest, was du vorher tun musst, wie das Verfahren aussieht und welche Grenzen es hat. Zuständigkeiten ändern sich gelegentlich, prüfe daher immer die aktuellen Angaben auf der Seite der jeweiligen Stelle.
Was Schlichtung ist und was nicht
Schlichtung ist ein freiwilliges außergerichtliches Verfahren, geregelt im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Eine neutrale Stelle prüft den Fall und macht einen Vorschlag, wie der Streit beigelegt werden könnte. Sie entscheidet aber nicht verbindlich wie ein Gericht. Du kannst den Vorschlag annehmen oder ablehnen, und das Unternehmen kann das ebenfalls.
Der große Vorteil liegt im Aufwand. Du musst keinen Schriftsatz im juristischen Sinn verfassen, es reicht eine verständliche Schilderung samt Belegen. Das Verfahren ist für Verbraucher in der Regel kostenfrei oder mit geringen Beiträgen verbunden. Die Details regelt jede Stelle selbst.
Nachteil ist, dass nicht jedes Unternehmen mitmachen muss. Einige Branchen haben Teilnahmepflichten, in anderen entscheidet das Unternehmen selbst. Größere Unternehmen mit Internetseite müssen aber angeben, ob sie bereit sind, an Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Lehnt das Unternehmen ab, bleibt dir der Weg über Mahnbescheid oder Klage. Der Antrag bei einer anerkannten Stelle kann die Verjährung hemmen (§ 204 BGB), das gilt aber erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag der Gegenseite bekannt gegeben wird.
Die wichtigsten Stellen nach Branche
Für Strom und Gas ist die Schlichtungsstelle Energie zuständig. Bei Streit mit einer Versicherung helfen der Versicherungsombudsmann und, bei privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, der PKV-Ombudsmann. Für Bahn, Flug, Bus und Schiff gibt es die söp, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr. Für Streit mit Banken und Sparkassen existieren Schlichtungsstellen der Verbände sowie bei bestimmten Zahlungsdiensten die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank. Streit mit Telekommunikationsanbietern kann bei der Bundesnetzagentur landen.
Für alles, was keiner dieser Branchen zugeordnet ist, gibt es auffangend die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle und die Universalschlichtungsstelle des Bundes. Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der anerkannten Stellen, in der du die für dein Unternehmen zuständige Stelle findest.
Bevor du einen Antrag stellst, prüfe zwei Dinge. Erstens, ob die Stelle für dein Unternehmen und deinen Streitgegenstand zuständig ist. Zweitens, ob sie Mindestbeträge oder Ausschlussgründe hat. Manche Stellen lehnen Fälle ab, die schon bei Gericht liegen oder schon einmal geschlichtet wurden, oder wenn die Forderung eine bestimmte Grenze unterschreitet.
Beschwerde zuerst, Antrag danach
Schreibe dein Anliegen zuerst an das Unternehmen und setze eine Frist. Erst wenn diese verstrichen ist oder die Antwort ablehnend ausfällt, stellst du den Schlichtungsantrag. Hänge die Korrespondenz an, sie ist meist Zulässigkeitsvoraussetzung. Notiere dir zudem das Datum der Antwort, damit du später belegen kannst, dass der Einigungsversuch gescheitert ist.
So läuft ein Verfahren ab
Fast alle Stellen verlangen, dass du dich vorher selbst beim Unternehmen beschwert hast und keine Einigung erzielt wurde. Ohne diesen Versuch wird dein Antrag in der Regel zurückgewiesen. Halte daher Beschwerde und Antwort bereit.
Der Antrag wird meist über ein Online-Formular gestellt. Du beschreibst den Sachverhalt, nennst die Gegenseite, formulierst, was du erreichen möchtest, und lädst Belege hoch. Die Stelle fordert das Unternehmen zur Stellungnahme auf. Danach folgt ein Schlichtungsvorschlag, der nach den Vorgaben des Gesetzes im Regelfall innerhalb von 90 Tagen vorliegen soll (§ 20 VSBG).
Du hast dann Gelegenheit, dem Vorschlag zuzustimmen. Stimmen beide Seiten zu, ist die Sache erledigt, und das Unternehmen muss sich daran halten. Lehnt eine Seite ab, endet das Verfahren, und du kannst klagen. Die Frist zur Annahme steht im Schreiben der Stelle. Notiere dir das Datum, damit du keine Reaktion versäumst.
Was Schlichtung nicht leistet
Eine Schlichtungsstelle ersetzt keine Rechtsberatung und keinen Gerichtsprozess. Sie kann keine Zahlung erzwingen, wenn das Unternehmen den Vorschlag ablehnt. Auch Beweisaufnahmen im gerichtlichen Sinn, etwa mit Zeugen und Gutachtern, sind hier die Ausnahme. Bei komplizierten Tatsachenfragen stößt das Verfahren schnell an Grenzen.
Außerdem bist du auf die Mitwirkung der Gegenseite angewiesen. Antwortet sie nicht oder lehnt sie ab, endet das Verfahren oft ohne Ergebnis. Dann hast du aber nicht verloren: Dein Fall ist gut dokumentiert, und die Schlichtungsunterlagen können dir bei einem späteren Mahnbescheid oder einer Klage helfen.
Beachte schließlich, dass Schlichtung nicht für jede Art von Streit passt. Forderungen gegen Behörden, Steuerfragen und Sozialleistungen laufen nach eigenen Verfahren, etwa über Einspruch oder Widerspruch. Hier helfen Schlichtungsstellen des Verbrauchsbereichs nicht. Prüfe also vorher, ob dein Fall überhaupt ein Verbraucherstreit mit einem Unternehmen ist.
| Streitthema | Zuständige Stelle | Hinweis |
|---|---|---|
| Strom und Gas | Schlichtungsstelle Energie | Anbieter- und Netzbetreiberstreit |
| Versicherungen | Versicherungsombudsmann | Private Kranken- und Pflegeversicherung: PKV-Ombudsmann |
| Bahn, Flug, Bus, Schiff | söp | Vorherige Beschwerde beim Unternehmen |
| Streit ohne feste Branche | Universalschlichtungsstelle des Bundes | Allgemeine Auffangstelle |
| Welche Stelle anerkannt ist | Liste des Bundesamts für Justiz | Zuständigkeit prüfen |
Checkliste
- Zuständige Stelle über die Liste des Bundesamts für Justiz ermitteln
- Beschwerde zuerst beim Unternehmen einreichen
- Antwort und Frist notieren
- Sachverhalt in wenigen Sätzen schildern
- Belege geordnet hochladen
- Gewünschtes Ergebnis konkret benennen
- Verjährungsende parallel im Blick behalten
- Schlichtungsvorschlag fristgerecht beantworten
Häufige Fragen
Muss das Unternehmen an der Schlichtung teilnehmen?
Nicht immer. In einigen Branchen besteht eine Teilnahmepflicht, in anderen entscheidet das Unternehmen selbst. Größere Unternehmen mit eigener Webseite müssen aber darüber informieren, ob sie bereit sind, teilzunehmen. Lehnt das Unternehmen ab, bleiben dir Mahnbescheid und Klage als Alternativen. Das schadet deinem Anspruch nicht.
Was kostet eine Schlichtung für Verbraucher?
Für Verbraucher ist das Verfahren in der Regel kostenfrei oder mit geringen Beiträgen verbunden. Je nach Stelle können kleine Entgelte anfallen. Die genauen Regeln stehen auf der Seite der Stelle. Wenn du dir Beratung oder anwaltliche Hilfe nimmst, trägst du diese Kosten gegebenenfalls selbst.
Wie lange dauert das Verfahren?
Nach dem Gesetz soll ein Vorschlag innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen vorliegen. Bei komplexen Streitfragen kann die Frist verlängert werden. Rechne in der Praxis mit einigen Wochen bis wenigen Monaten und plane die Verjährung entsprechend ein.
Kann ich nach der Schlichtung noch klagen?
Ja. Der Schlichtungsvorschlag bindet dich nur, wenn du ihm zustimmst. Lehnst du ihn ab oder scheitert das Verfahren, steht dir der Rechtsweg weiter offen. Eine bereits zugestimmte Einigung dagegen gilt als Vergleich, den du nicht mehr einseitig rückgängig machen kannst.
Fazit
Schlichtung ist der günstigste ernsthafte Schritt, den du vor einer Klage gehen kannst. Mit gut dokumentierter Beschwerde, klarer Schilderung und einem realistischen Ziel gewinnst du oft eine Einigung, ohne Anwalt und ohne Gerichtstermin. Sie hat Grenzen: Das Unternehmen muss nicht immer mitmachen, und ein Vorschlag bindet niemanden, der ihn ablehnt. Verlasse dich daher nie nur auf die Schlichtung, sondern behalte das Fristende deiner Ansprüche parallel im Blick.
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Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
- www.gesetze-im-internet.de
- www.gesetze-im-internet.de
- www.universalschlichtungsstelle.de
- www.schlichtungsstelle-energie.de
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