Steuernachzahlung vom Finanzamt: Bescheid prüfen, Einspruch, Stundung

Die Antwort
Ergibt dein Steuerbescheid eine Abschlusszahlung, ist sie grundsätzlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe fällig. Du kannst binnen eines Monats Einspruch einlegen, die Aussetzung der Vollziehung beantragen und bei Zahlungsproblemen Stundung beantragen. Nachzahlungszinsen und Säumniszuschläge solltest du im Blick behalten. Reagiere möglichst früh und schriftlich.
| Wer fordert | Das für dich zuständige Finanzamt fordert die Nachzahlung durch den Steuerbescheid. |
|---|---|
| Frist | Ein Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich. Die Abschlusszahlung ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu leisten. |
| Rechtsgrundlage | §§ 355, 361, 222, 227, 233a, 240 AO; § 36 EStG |
Bei der Steuererklärung hofften viele auf eine Erstattung, jetzt steht im Bescheid eine Nachzahlung. Ob Selbstständige mit zu niedrigen Vorauszahlungen, Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften oder Rentner, die erstmals steuerpflichtig sind: Die Summe kann überraschend hoch sein. Sinnvoll ist ein nüchterner Ablauf. Erst prüfst du den Bescheid auf Fehler, dann entscheidest du, ob du Einspruch einlegst, und parallel klärst du, wie du die Summe zahlen kannst. Das Gesetz gibt dem Finanzamt Mittel an die Hand, aber auch dir einige Werkzeuge. Viele Betroffene unterschätzen, dass eine Nachzahlung häufig vorhersehbar gewesen wäre, etwa bei steigenden Einkünften, Kapitalerträgen oder dem Wechsel der Steuerklasse. Das ändert nichts an der Fälligkeit, hilft dir aber, künftige Überraschungen zu vermeiden. Wer früh handelt, kann Zinsen und Zuschläge begrenzen und mit dem Finanzamt meist sachlich über eine Lösung sprechen.
Das solltest du prüfen
- Wurden alle Einkünfte, Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge richtig berücksichtigt?
- Stimmen Vorauszahlungen und einbehaltene Lohnsteuer mit deinen Unterlagen überein?
- Weicht der Bescheid von deiner Erklärung ab, und steht dazu ein Erläuterungstext im Bescheid?
- Enthält der Bescheid Vorbehalte oder Vorläufigkeitsvermerke, die du beachten musst?
- Sind Nachzahlungszinsen ausgewiesen, und sind sie rechnerisch nachvollziehbar?
Rechtslage
Die Abschlusszahlung bei der Einkommensteuer ist nach § 36 Absatz 4 EStG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu entrichten. Gegen den Bescheid kannst du nach §§ 347 und 355 AO innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht, die Finanzbehörde soll auf Antrag aber nach § 361 AO die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte wäre. Nachforderungen werden nach § 233a AO verzinst, der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der Zinssatz beträgt nach § 238 Absatz 1a AO 0,15 Prozent für jeden Monat. Wird die Zahlung nicht bis zum Fälligkeitstag geleistet, entsteht nach § 240 AO ein Säumniszuschlag von einem Prozent des abgerundeten Betrags für jeden angefangenen Monat. Die Zahlungsverjährung beträgt nach § 228 AO fünf Jahre. Bei erheblicher Härte kann das Finanzamt nach § 222 AO stunden und nach § 227 AO in Ausnahmefällen erlassen. Zinsen und Zuschläge sind Nebenleistungen, die getrennt festgesetzt werden und ebenfalls angefochten werden können. Prüfe daher nicht nur die Steuer selbst, sondern auch die ausgewiesenen Nebenforderungen.
So gehst du vor
- Bescheid auf Fehler prüfen. Vergleiche den Bescheid mit deiner Erklärung. Suche nach fehlenden Belegen, falschen Zahlen und abweichenden Erläuterungen. Notiere jede Abweichung mit Seite und Betrag, damit der Einspruch konkret formuliert werden kann.
- Einspruch fristgerecht einlegen. Hast du Zweifel, lege innerhalb eines Monats schriftlich oder über ELSTER Einspruch ein. Die Begründung kann nachfolgen. Ein Einspruch kostet nichts und verhindert, dass der Bescheid bestandskräftig wird.
- Aussetzung der Vollziehung beantragen. Willst du den strittigen Betrag zunächst nicht zahlen, beantrage zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung. Begründe ernstliche Zweifel oder eine unbillige Härte. Ohne Antrag bleibt die Zahlungspflicht bestehen.
- Stundung oder Raten beantragen. Kannst du die Summe nicht in einem Betrag aufbringen, stelle vor der Fälligkeit einen Stundungsantrag und lege deine Einnahmen, Ausgaben und Rücklagen offen. Biete eine konkrete Ratenhöhe an.
- Vorauszahlungen anpassen. Wenn du dauerhaft nachzahlen musst, beantrage eine Anpassung der Vorauszahlungen für die Zukunft. So vermeidest du hohe Abschlusszahlungen und Zinsen in den nächsten Jahren. Das senkt künftige Belastungen.
Raten, Stundung, Erlass
Das Finanzamt kann Steueransprüche nach § 222 AO ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für dich bedeutet und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, in der Praxis wird sie bei kleineren Summen oft ohne Sicherheit eingeräumt. Für gestundete Beträge fallen Stundungszinsen an. Ein Erlass nach § 227 AO ist nur möglich, wenn die Einziehung im konkreten Einzelfall unbillig wäre, etwa bei sachlicher oder persönlicher Härte. Stelle jeden Antrag schriftlich vor der Fälligkeit, füge Nachweise bei und bitte um eine schriftliche Entscheidung. Solange der Antrag läuft, bleibt zu klären, ob Säumniszuschläge anfallen, frage das Finanzamt gezielt danach.
So kann dein Schreiben aussehen
Betreff: Einspruch und Antrag auf Stundung, Steuernummer [Nummer], Bescheid vom [Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den Einkommensteuerbescheid [Jahr] vom [Datum], Steuernummer [Nummer], lege ich Einspruch ein. Mit dem Bescheid wird eine Abschlusszahlung von [Betrag] Euro festgesetzt. Ich beanstande [konkreter Punkt, zum Beispiel: die Nichtberücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von (Betrag) Euro]. Die Begründung reiche ich nach. Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung des streitigen Betrags. Hilfsweise bitte ich um Stundung der Abschlusszahlung in Raten von [Betrag] Euro monatlich, weil mir eine sofortige Zahlung nicht möglich ist. Meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse lege ich in der Anlage dar. Mit freundlichen Grüßen [Vor- und Nachname], [Anschrift]
Häufige Fragen
Bis wann muss ich die Nachzahlung leisten?
Die Abschlusszahlung bei der Einkommensteuer ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Das Fälligkeitsdatum steht im Bescheid. Zahlst du später, entstehen Säumniszuschläge. Wenn du Probleme hast, stelle vorher einen Stundungsantrag, damit du die Zahlung nicht einfach verpasst.
Muss ich auf eine Nachzahlung Zinsen zahlen?
Möglicherweise ja. Nachforderungen werden nach § 233a AO verzinst, wenn der Zinslauf beginnt, und zwar 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der Zinssatz beträgt 0,15 Prozent je Monat. Im Bescheid steht, ob und in welcher Höhe Zinsen festgesetzt wurden.
Was bringt ein Einspruch, wenn ich trotzdem zahlen muss?
Der Einspruch verhindert, dass der Bescheid bestandskräftig wird, und gibt dem Finanzamt Gelegenheit, Fehler zu korrigieren. Zahlen musst du zunächst weiter, es sei denn, die Vollziehung wird ausgesetzt. Bekommst du am Ende recht, wird der zu viel gezahlte Betrag erstattet, mit Erstattungszinsen nach den gesetzlichen Regeln.
Kann ich die Nachzahlung in Raten leisten?
Ja, wenn du eine Stundung beantragst und die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte wäre. Das Finanzamt entscheidet nach Ermessen. Für gestundete Beträge fallen Zinsen an. Ein Stundungsantrag sollte vor der Fälligkeit gestellt werden, mit einer Aufstellung deiner finanziellen Lage und einem konkreten Ratenvorschlag.
Wann verjährt eine Steuerschuld?
Für die Zahlung gilt nach § 228 AO eine Frist von fünf Jahren, bei Steuerstraftaten zehn Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, und kann durch Maßnahmen der Finanzbehörde unterbrochen werden. Davon zu trennen ist die Festsetzungsfrist, innerhalb derer der Bescheid ergehen musste.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
- www.gesetze-im-internet.de
- www.gesetze-im-internet.de
- www.gesetze-im-internet.de
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