BAföG zurückzahlen: Raten, Freistellung und was du jetzt wissen musst

Die Antwort
Wer BAföG als Darlehen erhalten hat, zahlt es in der Regel in monatlichen Raten ab fünf Jahren nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zurück. Zuständig ist das Bundesverwaltungsamt. Bei niedrigem Einkommen kannst du eine Freistellung beantragen, dann ruht die Rückzahlung. Vorsicht bei verpassten Terminen, denn nach 45 Tagen Verzug können Zinsen anfallen.
| Wer fordert | Das Bundesverwaltungsamt zieht das Darlehen ein, das du als Teil deiner Ausbildungsförderung erhalten hast. |
|---|---|
| Frist | Die erste Rate wird regelmäßig fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer fällig. Gegen einen Bescheid kannst du in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. |
| Rechtsgrundlage | §§ 17, 18, 18a, 20 BAföG |
Ein Schreiben vom Bundesverwaltungsamt mit dem Betreff Rückzahlung erschreckt viele, vor allem wenn das Studium schon Jahre zurückliegt und die Summe vierstellig ausfällt. Die gute Nachricht: Das Darlehen ist grundsätzlich zinsfrei, die Rate ist gedeckelt und du hast mehrere Möglichkeiten, die Belastung zu senken. Wichtig ist, dass du den Bescheid in Ruhe liest, die Zahlen nachrechnest und nicht aus Angst Fristen verstreichen lässt. Auf dieser Seite findest du, woran du die Forderung prüfst, welche gesetzlichen Spielräume bestehen und wie du in wenigen Zeilen eine Freistellung beantragst. Viele Absolventen schieben den Brief zunächst beiseite, weil sie hoffen, das Problem erledigt sich von selbst. Das Gegenteil ist der Fall: Wer rechtzeitig reagiert, behält Spielraum, und wer Fristen versäumt, zahlt unter Umständen Zinsen. Außerdem bist du nicht gezwungen, dich allein durch Paragrafen zu arbeiten, denn die wichtigsten Stellschrauben lassen sich mit einem einzigen Antrag bedienen.
Das solltest du prüfen
- Stimmt der Gesamtbetrag mit deinen Förderungsbescheiden überein, vor allem bei mehreren Ausbildungsabschnitten?
- Ist der Beginn der Rückzahlung richtig berechnet, also fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer?
- Wurden dir Teilerlasse oder Nachlässe angerechnet, etwa für gute Leistungen oder eine vorzeitige Tilgung?
- Sind Zinsen nur dort berechnet, wo ein Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten wurde?
- Liegt eine Rückforderung wegen Überzahlung vor, und wurdest du dazu vorher angehört?
Rechtslage
Das Studierenden-BAföG wird je zur Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Darlehen gezahlt. Für die Rückzahlung gilt § 18 BAföG: Die Raten betragen mindestens 130 Euro im Monat und sind innerhalb von 20 Jahren zu tilgen. Die erste Rate wird bei einer Hochschulausbildung fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer fällig. Zinsen fallen nur an, wenn du einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschreitest, dann mit sechs Prozent pro Jahr auf den bis dahin offenen Betrag, höchstens aber auf den Rückzahlungsbetrag nach Absatz 13. Nach § 18a BAföG wirst du auf Antrag von der Rückzahlung freigestellt, solange dein monatliches Einkommen einen gesetzlich festgelegten Freibetrag nicht um mindestens 42 Euro übersteigt. Der Freibetrag steigt bei Ehepartnern und Kindern. Die Freistellung gilt in der Regel für ein Jahr und kann rückwirkend für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat erfolgen. Davon zu trennen ist die Rückforderung zu viel gezahlter Förderung nach § 20 BAföG, etwa wenn du Einkommen hattest, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt war. Dort gelten zusätzlich die Regeln des Sozialverwaltungsverfahrens zu Anhörung und Vertrauensschutz.
So gehst du vor
- Bescheid und Rechner prüfen. Lege Förderungsbescheide und Rückzahlungsbescheid nebeneinander. Prüfe Darlehenssumme, Rate, Beginn und eventuelle Teilerlasse. Notiere dir Abweichungen mit Datum und Seitenzahl, damit du sie später präzise benennen kannst.
- Freistellung beantragen. Liegt dein Einkommen unter dem Freibetrag, stelle den Antrag nach § 18a BAföG so früh wie möglich, am besten noch im selben Monat. Rückwirkend wird nur begrenzt freigestellt. Füge Einkommensnachweise der letzten Monate bei.
- Bei Fehlern Widerspruch einlegen. Hältst du den Bescheid für falsch, lege schriftlich Widerspruch ein und nenne die konkrete Abweichung. Achte darauf, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Behörde ankommt.
- Zahlung nicht versäumen. Zahle bis zur Klärung weiter pünktlich oder bitte um schriftliche Zusage, dass nichts fällig wird. Überschreitest du einen Termin um mehr als 45 Tage, können Zinsen berechnet werden.
- Vorzeitige Tilgung abwägen. Wenn du Geld übrig hast, frage nach dem Betrag, der bei einer Einmalzahlung gilt. Für eine vorzeitige Tilgung kann ein Nachlass vorgesehen sein. Lass dir die Berechnung schriftlich geben, bevor du überweist.
Raten, Stundung, Erlass
Die wichtigste Entlastung ist die einkommensabhängige Freistellung nach § 18a BAföG. Sie läuft nicht automatisch, du musst sie beantragen und regelmäßig erneuern. Das Darlehen wird in der Zeit der Freistellung nicht verzinst, und die Freistellung ändert nichts an deiner Gesamtschuld, sie verschiebt nur die Zahlung. Zusätzlich kannst du dem Bundesverwaltungsamt eine angepasste Ratenhöhe vorschlagen, wenn deine finanzielle Lage das erfordert. Ob und in welcher Höhe es zustimmt, entscheidet die Behörde im Einzelfall. Ein pauschaler Anspruch auf eine niedrigere Rate unter den gesetzlichen Mindestbetrag besteht nach dem Gesetzeswortlaut nicht, deshalb ist die Freistellung der sichere Weg.
So kann dein Schreiben aussehen
Betreff: Antrag auf Freistellung von der Rückzahlung nach § 18a BAföG, Geschäftszeichen [Aktenzeichen]
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Freistellung von der Rückzahlung meines BAföG-Darlehens nach § 18a BAföG ab dem Monat [Monat/Jahr]. Mein monatliches Einkommen beträgt derzeit [Betrag] Euro und liegt unter dem maßgeblichen Freibetrag. Meine Angaben belege ich durch die beigefügten Unterlagen: [Gehaltsabrechnungen/Bescheide]. In meinem Haushalt leben [Anzahl] Personen, davon [Anzahl] Kinder. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meines Antrags und teilen Sie mir den Freistellungszeitraum schriftlich mit. Bis zur Entscheidung bitte ich darum, keine Mahnungen oder Zinsen zu veranlassen. Mit freundlichen Grüßen [Vor- und Nachname], [Anschrift], [Geburtsdatum]
Häufige Fragen
Ab wann muss ich mein BAföG zurückzahlen?
Bei einer Hochschulausbildung wird die erste Rate fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer fällig. Maßgeblich ist der zuletzt mit Darlehen geförderte Studiengang. Das genaue Datum nennt dir der Rückzahlungsbescheid, prüfe es anhand deiner Unterlagen nach, weil sich bei mehreren Ausbildungsabschnitten Besonderheiten ergeben.
Wie hoch ist die monatliche Rate?
Die gesetzliche Rate beträgt mindestens 130 Euro im Monat, bis das Darlehen innerhalb von 20 Jahren getilgt ist. Wie viel du insgesamt schuldest, hängt von der geleisteten Förderung ab. Wer weniger verdient, kann sich auf Antrag freistellen lassen, sodass vorübergehend gar keine Rate fällig wird.
Fallen beim BAföG-Darlehen Zinsen an?
Grundsätzlich nicht. Das Darlehen ist zinsfrei, solange du die Zahlungstermine einhältst. Überschreitest du einen Termin um mehr als 45 Tage, wird der offene Betrag bis zur Höhe der fälligen Rückzahlung mit sechs Prozent pro Jahr verzinst. Reagiere also schnell, wenn du in Rückstand gerätst.
Kann ich rückwirkend von der Rückzahlung freigestellt werden?
Die Freistellung beginnt mit dem Antragsmonat. Rückwirkend ist sie nur für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat möglich. Wer lange wartet, verschenkt also Zeiträume, in denen er eigentlich geschützt gewesen wäre. Stelle den Antrag deshalb, sobald dein Einkommen unter den Freibetrag fällt.
Was ist der Unterschied zur BAföG-Rückforderung?
Die Darlehensrückzahlung betrifft den als Darlehen gewährten Teil der Förderung. Eine Rückforderung nach § 20 BAföG betrifft dagegen Geld, das dir zu Unrecht gezahlt wurde, etwa wegen nicht angegebenen Einkommens. Dort kannst du dich auf Anhörung und Vertrauensschutz berufen, bei der Darlehensrückzahlung nicht.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
Recherche und Pflege: Redaktion Rueckzahlungen.de. Fehler gefunden? Schreib uns, wir prüfen und korrigieren.