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Riester-Zulagen zurückgefordert: schädliche Verwendung verstehen

Rückforderung · Förderung · Stand: 2026-10-03 · Redaktion · keine Rechtsberatung

Rückforderung von Riester-Zulagen

Die Antwort

Riester-Zulagen werden zurückgefordert, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen schädlich verwendet wird, etwa durch Kündigung oder Kapitalentnahme außerhalb der Förderregeln. Der Anbieter behält den Betrag meist ein. Reicht das nicht, setzt die Zentrale Zulagenstelle den Rest durch Bescheid fest, den du binnen eines Monats zahlen sollst.

Wer fordertDer Anbieter deines Altersvorsorgevertrags und die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen fordern die Zulagen zurück.
FristDer verbleibende Betrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids zu zahlen. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre ab Ende des Auszahlungsjahres.
Rechtsgrundlage§§ 93, 94, 96 EStG

Du hast Jahre lang in einen Riester-Vertrag eingezahlt, Zulagen und Steuervorteile erhalten und möchtest nun kündigen oder das Kapital anders nutzen. Dann kann es teuer werden. Wird das geförderte Vermögen nicht wie vorgesehen verwendet, muss die staatliche Förderung zurückgezahlt werden. Anbieter und Zulagenstelle wirken dabei zusammen, und für dich zählt, dass du die Beträge nachvollziehen kannst. Ein Rückforderungsbescheid ist kein Strafbescheid, sondern die Abwicklung einer Förderung, die an Bedingungen geknüpft war. Viele Sparer denken bei der Kündigung vor allem an den Auszahlungsbetrag und übersehen die Rückzahlung der Förderung. Dabei können Zulagen und Steuervorteile zusammen einen spürbaren Teil des Guthabens ausmachen. Wer vor der Entscheidung Alternativen prüft, etwa Beitragsfreistellung oder die Übertragung auf einen anderen Anbieter, kann eine schädliche Verwendung oft vermeiden. Nach einem Bescheid hilft eine genaue Prüfung der Zahlen.

Das solltest du prüfen

  • Welche Handlung wird als schädliche Verwendung gewertet, etwa Kündigung, Auszahlung oder Wegzug?
  • Stimmen die zurückgeforderten Zulagen mit den bisher gutgeschriebenen Zulagen überein?
  • Sind die Beträge des Anbieters, die bereits einbehalten und abgeführt wurden, im Bescheid angerechnet?
  • Liegt die Auszahlung länger als vier Jahre nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zurück?
  • Handelt es sich um eine Ausnahme, bei der keine Rückzahlung verlangt wird, zum Beispiel bei Übertragung auf einen anderen Vertrag?

Rechtslage

Nach § 93 EStG liegt eine schädliche Verwendung vor, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht als Altersleistung im Sinne des Gesetzes ausgezahlt wird, beispielsweise bei Kündigung des Vertrags. Das Verfahren dazu regelt § 94 EStG: Der Anbieter zeigt der zentralen Stelle die schädliche Verwendung vor der Auszahlung an. Die zentrale Stelle ermittelt den Rückzahlungsbetrag, der Anbieter behält ihn ein und führt ihn ab. Eine Festsetzung durch die zentrale Stelle erfolgt auf besonderen Antrag oder wenn die Rückzahlung nicht oder nicht vollständig erfolgt ist. Den verbleibenden Betrag musst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids an die zuständige Kasse zahlen. Die Frist für die Festsetzung beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung erfolgt ist. Nach § 96 EStG gelten auf Zulagen und Rückzahlungsbeträge die Vorschriften der Abgabenordnung für Steuervergütungen entsprechend. Damit kannst du gegen den Bescheid Einspruch einlegen. Stundung und Erlass richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, soweit sie nach § 96 anwendbar sind, nicht aber § 163 AO. Zu beachten ist, dass die Rückzahlung nicht nur die Zulagen, sondern auch Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug umfassen kann, soweit sie gewährt wurden. Welche Beträge im Einzelnen zurückzuzahlen sind, teilt dir der Anbieter in der Bescheinigung mit, sodass du sie mit den Angaben der Zulagenstelle vergleichen kannst.

So gehst du vor

  1. Bescheinigung des Anbieters sichern. Verlange vom Anbieter die Bescheinigung über einbehaltene und abgeführte Beträge sowie die Auflistung der Zulagen. Sie ist Grundlage jeder Prüfung des Rückforderungsbescheids. Vergleiche sie mit deinen Jahresmitteilungen.
  2. Rückforderungsbescheid prüfen. Lies, welcher Betrag festgesetzt wurde, welche Beträge angerechnet sind und welche Zahlungsfrist gilt. Prüfe, ob Zeitraum und Auszahlungsjahr stimmen. Rechne die Summe der Zulagen nach.
  3. Einspruch fristgerecht einlegen. Hältst du den Bescheid für fehlerhaft, lege innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch ein. Die Begründung darfst du nachreichen. Bewahre den Nachweis der Absendung auf und fordere Einsicht in die Berechnung an.
  4. Zahlung klären. Wenn du innerhalb eines Monats nicht zahlen kannst, stelle rechtzeitig einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung und lege deine finanzielle Lage offen. Ohne Antrag drohen Mahnung und Vollstreckung.
  5. Künftige Entscheidungen vorbereiten. Bevor du einen Vertrag kündigst oder Kapital entnimmst, lass dir die Rückzahlungsfolgen vom Anbieter schriftlich berechnen. Frage nach Alternativen wie Beitragsfreistellung oder Übertragung, damit eine schädliche Verwendung vermieden wird.

Raten, Stundung, Erlass

Weil auf Zulagen und Rückzahlungsbeträge nach § 96 EStG die Regeln der Abgabenordnung für Steuervergütungen entsprechend gelten, kannst du für den verbleibenden Rückzahlungsbetrag eine Stundung nach § 222 AO beantragen, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch dadurch nicht gefährdet ist. Ein Erlass nach § 227 AO setzt voraus, dass der Einzug der Forderung nach den Umständen des Falls unbillig wäre. Beides sind Ermessensentscheidungen, auf die du keinen festen Anspruch hast. Stelle den Antrag schriftlich vor Ablauf der Monatsfrist, füge Nachweise zu Einkommen und Vermögen bei und frage nach den Stundungsbedingungen. Prüfe außerdem, ob der Anbieter nicht bereits einen Teil des Betrags einbehalten hat, damit nicht doppelt gezahlt wird.

Musterschreiben

Betreff: Einspruch und Antrag auf Stundung zum Rückforderungsbescheid vom [Datum], Zulagennummer [Nummer]

Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Rückforderungsbescheid vom [Datum] über [Betrag] Euro lege ich Einspruch ein. Ich bitte um Übersendung der Berechnung des Rückzahlungsbetrags und um Bestätigung, dass die vom Anbieter [Name] bereits einbehaltenen und abgeführten Beträge in Höhe von [Betrag] Euro angerechnet wurden. Die Begründung reiche ich nach. Hilfsweise beantrage ich Stundung beziehungsweise Ratenzahlung nach den Vorschriften der Abgabenordnung in Höhe von [Betrag] Euro monatlich, weil mir eine Zahlung innerhalb der Monatsfrist nicht möglich ist. Meine Einkommensverhältnisse lege ich bei. Mit freundlichen Grüßen [Vor- und Nachname], [Anschrift]

Ersetze die Angaben in eckigen Klammern. Verschicke das Schreiben so, dass du den Zugang belegen kannst.

Verjährung berechnen

Häufige Fragen

Was gilt als schädliche Verwendung?

Das Gesetz nennt vor allem Fälle, in denen das geförderte Vermögen nicht als Altersleistung ausgezahlt wird, zum Beispiel bei Kündigung des Vertrags oder bei Entnahme außerhalb der Förderregeln. Die Folge ist die Rückzahlung der Zulagen und der Steuervorteile. Welche Handlung genau zählt, steht in § 93 EStG, prüfe deinen Einzelfall dort.

Wer fordert die Zulagen eigentlich zurück?

Zuerst läuft das Verfahren über den Anbieter, der der Zulagenstelle die schädliche Verwendung meldet und den ermittelten Betrag einbehält und abführt. Reicht das nicht aus oder erfolgt es nicht, setzt die Zentrale Zulagenstelle den Rückzahlungsbetrag durch Bescheid fest und verlangt Zahlung von dir.

Wie lange habe ich Zeit zu zahlen?

Der verbleibende Betrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids an die zuständige Kasse zu entrichten. Ist die Frist zu knapp, solltest du vorher Stundung oder Ratenzahlung beantragen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist können Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Reagiere also frühzeitig.

Kann ich gegen den Bescheid etwas unternehmen?

Ja. Auf Zulagen und Rückzahlungsbeträge sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anwendbar, also kannst du Einspruch einlegen, üblicherweise binnen Monatsfrist ab Zugang. Prüfe vorher, ob der Zeitraum, der Betrag und die Anrechnung der Beträge des Anbieters stimmen. Frage im Zweifel nach der Berechnung.

Wie lange darf die Zulagenstelle den Betrag festsetzen?

Die Frist für die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags beträgt nach § 94 EStG vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung erfolgt ist. Wurde der Bescheid erst danach erlassen, kann das ein Einspruchsgrund sein. Lass dir bei Zweifeln das Datum der Auszahlung bescheinigen.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

Recherche und Pflege: Redaktion Rueckzahlungen.de. Fehler gefunden? Schreib uns, wir prüfen und korrigieren.