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Schulden und Pfändungsschutz: das P-Konto

Ratgeber · Redaktion · veröffentlicht am 28.10.2026 · aktualisiert am 03.10.2026

Schulden und Pfändungsschutz: das P-Konto

Wenn eine Rückforderung unbezahlt bleibt, kann am Ende die Kontopfändung stehen. Dann ist das Guthaben zunächst blockiert, und oft gerät die ganze Haushaltsführung durcheinander: Miete, Strom und Lebensmittel lassen sich nicht mehr bezahlen. Für diesen Fall gibt es das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto. Es sichert dir monatlich einen gesetzlichen Grundbetrag, selbst wenn das Konto gepfändet ist. Die Umwandlung ist ein Recht, kein Gnadenakt der Bank, und sie funktioniert auch dann, wenn die Pfändung schon läuft. Diese Seite erklärt, wie du vorgehst, welche Fristen gelten, wie du zusätzliche Freibeträge nachweist und worauf du im Alltag achten musst, damit nichts verloren geht.

Was das P-Konto leistet

Das P-Konto ist ein normales Girokonto mit einem eingebauten Schutz nach § 850k ZPO. Jeden Kalendermonat bleibt ein Grundfreibetrag vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Du kannst darüber weiter Miete überweisen, Lastschriften zahlen und Bargeld abheben, soweit der Betrag reicht. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach den Pfändungsfreigrenzen und wird regelmäßig angepasst. Den aktuellen Wert erfährst du bei deiner Bank, einer Schuldnerberatung oder über die amtlichen Bekanntmachungen.

Nicht verbrauchtes Guthaben bis zur Höhe des Freibetrags bleibt im Folgemonat zusätzlich geschützt. So kannst du Beträge für größere Zahlungen ansparen, ohne sie zu verlieren. Überschreitet dein Guthaben den Freibetrag, kann der Gläubiger auf den überschießenden Teil zugreifen.

Du kannst nur ein P-Konto führen. Als Kontoinhaber musst du eine natürliche Person sein, für Gemeinschaftskonten und Firmenkonten gilt der Schutz nicht in gleicher Weise. Die Pfändung selbst verschwindet durch das P-Konto nicht, sie wirkt weiter, aber der geschützte Teil bleibt für dich frei verfügbar.

Umwandlung und Fristen

Jederzeit kannst du verlangen, dass deine Bank dein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandelt. Das ist auch bei bestehender Pfändung möglich. Die Bank muss die Umwandlung auf Antrag vornehmen. Ist das Konto bereits gepfändet, wirkt der Schutz spätestens ab dem vierten Geschäftstag nach deinem Antrag, bis dahin kann das Guthaben unter Umständen noch gesperrt sein.

Stelle den Antrag deshalb sofort, wenn du eine Pfändung erwartest oder erhalten hast. Eine Wartefrist schützt dich zusätzlich: Die Bank darf das gepfändete Guthaben nicht sofort an den Gläubiger auszahlen, sondern erst nach einer Frist von mehreren Wochen (§ 835 ZPO). In dieser Zeit kannst du Schutz beantragen.

Prüfe, ob deine Bank dein bisheriges Konto umwandeln oder ein neues einrichten will. Wichtig ist, dass du am Ende nur ein P-Konto führst. Gib der Bank die geforderten Erklärungen zügig ab, zum Beispiel dass du kein weiteres P-Konto führst, damit die Umstellung nicht an Formalitäten scheitert.

Sofort handeln bei Pfändungsbeschluss

Lies den Pfändungsbeschluss genau und notiere das Datum der Zustellung. Rufe noch am selben Tag die Bank an, stelle den Umwandlungsantrag schriftlich und lass dir den Eingang bestätigen. Jeder Tag zählt, weil vor dem vierten Geschäftstag nicht überall Schutz besteht.

Freibeträge erhöhen lassen

Der Grundfreibetrag deckt nur den Basisbedarf. Hast du Unterhaltspflichten, bekommst du Kindergeld oder laufende Sozialleistungen, kannst du einen höheren geschützten Betrag erhalten. Dafür brauchst du eine Bescheinigung, die den zusätzlichen Betrag nachweist. Solche Bescheinigungen stellen unter anderem der Arbeitgeber, die Familienkasse, Sozialleistungsträger, Schuldnerberatungsstellen und Rechtsanwälte aus (§ 903 ZPO).

Du legst die Bescheinigung der Bank vor, die den Freibetrag dann entsprechend anpasst. Achte darauf, dass die Bescheinigung aktuell ist und dass sich bei Änderungen, zum Beispiel wenn ein Kind aus dem Haushalt auszieht, auch der Betrag ändert.

Reicht der gesetzliche Schutz nicht aus oder gibt es Streit über die Höhe, kannst du beim Vollstreckungsgericht, das ist das zuständige Amtsgericht, beantragen, den Freibetrag individuell festzusetzen (§ 850k ZPO). Das ist sinnvoll, wenn dein Einkommen unregelmäßig ist oder besondere Ausgaben bestehen. Lass dich dabei von einer Schuldnerberatung begleiten, denn sie kennt die Nachweise, die das Gericht üblicherweise erwartet.

Der Alltag mit P-Konto

Für viele ist der erste Monat der schwierigste. Sorge dafür, dass Miete, Strom und andere Fixkosten per Dauerauftrag oder Lastschrift in der Reihenfolge laufen, in der sie dich am wenigsten gefährden. Behalte den Kontostand im Blick, damit du den Freibetrag nicht überschreitest.

Belege der Bank, welche Einkünfte besonders geschützt sind. Sozialleistungen und Kindergeld genießen besonderen Schutz (§ 54 SGB I), müssen aber auf einem P-Konto gutgeschrieben werden, damit sie geschützt bleiben. Prüfe außerdem, wie sich Steuererstattungen, einmalige Nachzahlungen oder Sonderzahlungen auswirken. Beträge über dem Freibetrag können gepfändet werden.

Beachte, dass das P-Konto die Schulden nicht beseitigt. Sprich daher parallel mit den Gläubigern über eine Ratenzahlung oder lasse dich zu einer Schuldenregulierung beraten. Je früher du das tust, desto eher lässt sich verhindern, dass sich Zinsen und Kosten auftürmen und aus einer kleinen Rückforderung ein großes Problem wird.

P-Konto im Überblick
Thema Regel Grundlage
Umwandlung Jederzeit auf Antrag, auch bei laufender Pfändung § 850k ZPO
Schutz bei bestehender Pfändung Spätestens ab dem 4. Geschäftstag nach Antrag § 850k ZPO
Zusätzliche Freibeträge Bescheinigung durch geeignete Stelle § 903 ZPO
Wartefrist für Auszahlung an Gläubiger Mehrere Wochen nach der Pfändung § 835 ZPO
Anzahl der Konten Nur ein P-Konto pro Person § 850k ZPO

Checkliste

  • Pfändungsbeschluss und Zustelldatum notieren
  • Umwandlungsantrag sofort schriftlich stellen
  • Eingangsbestätigung der Bank aufheben
  • Aktuellen Freibetrag bei Bank oder Beratung erfragen
  • Bescheinigung für zusätzliche Freibeträge besorgen
  • Fixkosten und Dauerlastschriften prüfen
  • Kontostand wöchentlich kontrollieren
  • Schuldnerberatung kontaktieren

Häufige Fragen

Kann die Bank die Umwandlung ablehnen?

Grundsätzlich nicht. Du hast ein gesetzliches Recht auf die Umwandlung deines bestehenden Kontos in ein P-Konto. Bei Streit oder unklaren Formalitäten hilft eine Schuldnerberatung. Wichtig ist, dass du den Antrag schriftlich stellst, den Eingang bestätigen lässt und keine zweite Kontoverbindung als P-Konto führst.

Was passiert mit Guthaben über dem Freibetrag?

Der übersteigende Betrag kann der Gläubiger pfänden lassen. Nicht verbrauchtes Guthaben bis zur Höhe des Freibetrags wird in den Folgemonat übertragen und bleibt dort geschützt. Plane deshalb größere Zahlungen vorausschauend und überweise nicht benötigte Beträge nicht unüberlegt auf das Konto.

Wie weise ich Unterhaltspflichten oder Kindergeld nach?

Du brauchst eine Bescheinigung nach § 903 ZPO. Sie kann unter anderem von der Familienkasse, von Sozialleistungsträgern, vom Arbeitgeber, von einer Schuldnerberatungsstelle oder von einem Rechtsanwalt ausgestellt werden. Die Bank berücksichtigt sie, sobald du sie vorgelegt hast. Lass sie bei Änderungen deiner Situation erneuern, damit der Betrag stimmt.

Hilft das P-Konto gegen die Schuld?

Nein. Es schützt nur vor dem Zugriff auf einen Teil deines Guthabens. Die Forderung bleibt bestehen, und Zinsen können weiterlaufen. Nutze die gewonnene Luft, um mit dem Gläubiger eine Ratenzahlung zu vereinbaren oder dich zu einer Schuldenregulierung beraten zu lassen.

Fazit

Das P-Konto gibt dir Zeit, nicht mehr und nicht weniger. Es sorgt dafür, dass Miete und Lebensmittel bezahlbar bleiben, während die Pfändung läuft. Die wichtigste Regel lautet: sofort beantragen, schriftlich, mit Eingangsbestätigung. Danach geht es darum, Freibeträge sauber nachzuweisen und die Schulden anzugehen, statt sie auszusitzen. Wer parallel eine Ratenzahlung verhandelt oder Beratung sucht, nutzt den Schutz so, wie das Gesetz ihn gedacht hat.

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Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

Recherche und Pflege: Redaktion Rueckzahlungen.de.

Redaktion

Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Rueckzahlungen.de recherchiert und geprüft. Wir belegen Rechtsfragen mit Fundstelle, nennen Zahlen nur mit Quelle und korrigieren Fehler sichtbar. Hinweise gern über Kontakt.

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