Familienkasse fordert Kindergeld zurück: Einspruch, Erlass und Raten

Die Antwort
Die Familienkasse fordert Kindergeld zurück, wenn sich Verhältnisse geändert haben, etwa Ende der Ausbildung, Umzug des Kindes oder doppelte Zahlung, und die Festsetzung aufgehoben wurde. Gegen den Bescheid kannst du binnen eines Monats Einspruch einlegen. Ist die Zahlung nicht sofort möglich, helfen Ratenzahlung, Stundung oder in Härtefällen ein Erlass.
| Wer fordert | Die Familienkasse, meist bei der Agentur für Arbeit, fordert das zu Unrecht gezahlte Kindergeld zurück. |
|---|---|
| Frist | Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen. Die Zahlungsfrist steht im Erstattungsbescheid, sie läuft unabhängig vom Einspruch weiter. |
| Rechtsgrundlage | § 70 EStG; § 37 Abs. 2 AO; §§ 347, 355, 222, 227 AO |
Kindergeld läuft oft jahrelang auf demselben Konto, ohne dass jemand nachfragt. Dann kommt der Brief: Die Familienkasse hebt die Festsetzung ab einem bestimmten Monat auf und verlangt mehrere tausend Euro zurück. Häufig steckt dahinter ein Ereignis, das du für unwichtig gehalten oder zu spät gemeldet hast, etwa das Ende einer Ausbildung oder ein Kind, das anderswo gemeldet wurde. Bevor du zahlst, lohnt es sich, den Zeitraum, den Grund und die Rechenweise zu prüfen und die möglichen Entlastungen zu kennen. Dazu kommt, dass viele Eltern gar nicht wissen, welche Ereignisse sie melden müssen. Ein Umzug des Kindes, der Beginn einer Erwerbstätigkeit oder der Abbruch einer Ausbildung kann die Zahlung beenden. Je früher du dich meldest und die Lage darlegst, desto eher lässt sich die Rückforderung eingrenzen. Ein sachlicher Ton hilft in diesem Verfahren mehr als Vorwürfe.
Das solltest du prüfen
- Ab welchem Monat wird die Festsetzung aufgehoben, und stimmt der Zeitpunkt mit der tatsächlichen Änderung überein?
- Ist der Grund der Aufhebung nachvollziehbar, zum Beispiel Ende der Ausbildung oder Wegfall der Haushaltszugehörigkeit?
- Hat die Familienkasse dich vorher angehört oder um Unterlagen gebeten?
- Wurde Kindergeld möglicherweise doppelt oder an die falsche Person gezahlt, sodass ein Anspruch beim anderen Elternteil besteht?
- Ist der Erstattungsbetrag rechnerisch richtig und für jeden Monat belegt?
Rechtslage
Das Kindergeld wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt. Ändern sich die Verhältnisse, die für den Anspruch erheblich sind, ist die Festsetzung nach § 70 Absatz 2 EStG mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung aufzuheben oder zu ändern. Das ist eine gebundene Entscheidung, die Behörde hat kein Ermessen. Bei materiellen Fehlern der letzten Festsetzung gilt § 70 Absatz 3 EStG: Sie können nur für die Zukunft ab dem auf die Bekanntgabe folgenden Monat korrigiert werden. Der Erstattungsanspruch beruht auf § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung, weil das Kindergeld ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde. Gegen Bescheide der Familienkasse kannst du innerhalb eines Monats Einspruch einlegen (§§ 347, 355 AO). Der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht von selbst, du kannst aber nach § 361 AO die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Die Zahlungsverjährung beträgt nach § 228 AO fünf Jahre. Stundung (§ 222 AO) und Erlass (§ 227 AO) sind möglich, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte bedeutet oder unbillig wäre. Eine ausdrückliche Anhörung ist Teil eines ordnungsgemäßen Verfahrens, ihr Fehlen kann nachgeholt werden.
So gehst du vor
- Aufhebungsbescheid und Erstattung trennen. Meist kommen zwei Entscheidungen: die Aufhebung der Festsetzung und die Erstattung der Zahlungen. Lies beide, markiere Zeitraum und Betrag. Gegen jede Entscheidung läuft eine eigene Einspruchsfrist, achte auf das Datum.
- Sachverhalt klären. Kläre, wann sich dein Fall tatsächlich geändert hat. Beschaffe Nachweise wie Ausbildungsbescheinigung, Meldebestätigung oder Kontoauszüge. Sie helfen dir, einen zu frühen Aufhebungszeitpunkt anzugreifen. Sortiere sie nach Datum.
- Einspruch einlegen. Lege innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch ein, am besten mit Eingangsnachweis. Du kannst die Begründung nachreichen. Beantrage zugleich, die Vollziehung auszusetzen, wenn die Zahlung dich überfordert.
- Zahlungserleichterung beantragen. Willst oder kannst du die Forderung nicht bestreiten, bitte um Ratenzahlung oder Stundung. Lege Einnahmen und Ausgaben dar. Die Familienkasse entscheidet nach Ermessen, antworte also rechtzeitig und höflich.
- Anspruch beim anderen Elternteil prüfen. Hast du Kindergeld zu Unrecht erhalten, kann ein anderer Berechtigter es eventuell nachträglich beanspruchen. Sprich das offen an, denn dann können Zahlungen anders verrechnet werden.
Raten, Stundung, Erlass
Zahlst du nicht sofort, kannst du bei der Familienkasse Ratenzahlung oder eine Stundung beantragen. Eine Stundung nach § 222 AO setzt voraus, dass die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch dadurch nicht gefährdet wird. Sie soll in der Regel nur auf Antrag gewährt werden. Ein Erlass nach § 227 AO kommt in Betracht, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Das ist selten und verlangt eine schlüssige Begründung, etwa eine dauerhafte Notlage oder ein Verschulden der Behörde. Stelle jeden Antrag schriftlich, füge Nachweise bei und bitte um eine schriftliche Entscheidung. Wird die Vollziehung ausgesetzt, können Zinsen anfallen.
So kann dein Schreiben aussehen
Betreff: Einspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom [Datum], Kindergeldnummer [Nummer]
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom [Datum], mit dem Sie die Kindergeldfestsetzung für [Name des Kindes] ab [Monat/Jahr] aufgehoben und die Erstattung von [Betrag] Euro verlangt haben, lege ich Einspruch ein. Ich bitte um Übersendung der Berechnung und um Akteneinsicht. Die Begründung reiche ich nach. Außerdem beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung und hilfsweise eine Ratenzahlung in Höhe von [Betrag] Euro monatlich, da ich [kurze Begründung] nicht in einer Summe zahlen kann. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meines Schreibens. Mit freundlichen Grüßen [Vor- und Nachname], [Anschrift], [Kindergeldnummer]
Häufige Fragen
Warum fordert die Familienkasse Kindergeld zurück?
Meist, weil sich eine Voraussetzung geändert hat und das nicht oder zu spät gemeldet wurde, etwa Abschluss der Ausbildung, Auszug des Kindes oder ein Anspruch bei einer anderen Person. Dann hebt die Kasse die Festsetzung ab dem Monat der Änderung auf und verlangt die Zahlungen für diese Zeit zurück.
Muss ich den ganzen Betrag zurückzahlen?
Grundsätzlich ja, wenn die Aufhebung rechtmäßig ist, denn das Kindergeld wurde dann ohne rechtlichen Grund gezahlt. Ein Teil kann sich aber durch eine Korrektur des Zeitraums erledigen. Außerdem kannst du Ratenzahlung, Stundung oder in Härtefällen einen Erlass beantragen, damit die Rückzahlung tragbar wird.
Gilt hier Entreicherung wie im Bürgerlichen Recht?
Der Erstattungsanspruch folgt der Abgabenordnung, nicht dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dass du das Geld ausgegeben hast, schützt dich daher nicht automatisch. Dein Spielraum liegt eher bei Fehlern im Bescheid, bei Stundung und Erlass. Prüfe, ob der Zeitraum und die Voraussetzungen im Einzelnen stimmen.
Wie lange kann die Familienkasse Kindergeld zurückfordern?
Die Zahlungsverjährung beträgt nach § 228 AO fünf Jahre, bei Steuerstraftaten zehn Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Daneben gilt eine Festsetzungsfrist für die Aufhebung. Lass dir im Streitfall erklären, welcher Zeitraum nach Ansicht der Kasse noch offen ist.
Wie lege ich Einspruch ein?
Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Familienkasse, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. Eine Begründung kannst du nachreichen. Nenne Bescheiddatum, Kindergeldnummer und was du ändern willst. Mit einem gesonderten Antrag erreichst du, dass die Vollziehung ausgesetzt wird, bis über den Einspruch entschieden ist.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
- www.gesetze-im-internet.de
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